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Zinsen aus Privatdarlehen

Allerdings gibt es Ausnahmen von der günstigen Regel. Nutzt der Kreditnehmer die privat aufgenommenen Mittel z.B. für Investitionen in sein Unternehmen oder ein Mietshaus, kann er die Zinsen von der Steuer abziehen. Chancen, Risiken, Vertrag, Besteuerung, Zinsstruktur Fazit: Privatkredite von Privatpersonen – Alternative mit Einschränkungen Privatkredite von Privatpersonen können eine gute Alternative zum Kredit einer Geschäftsbank oder Sparkasse sein. Auch Erträge aus Bausparverträgen (Zinsen, Bonus), die nicht im Zusammenhang mit einem gemieteten Objekt stehen, sind hier zu erfassen. Auf der anderen Seite ist der Bausparzins im Zusammenhang mit z.

Zinserträge aus Privatkrediten und Abschlussbesteuerung

Die Beschwerdeführerin (Bw.) hat im Berichtszeitraum unter anderem Erträge aus dem Anlagevermögen erzielt. Der Bundessteuerberater hat in der Ertragsteuererklärung 2007 vom 31. Dezember 2009 einen Steuerbetrag von 406.391,40 EUR unter 361 TZ („KV-Einkommen oder Steuerabzug“) ausgewiesen (gemäß Anlage: Darlehenszins von 409.000 EUR abzüglich ertragsabhängiger Aufwendungen von 2.608,60 EUR).

In der Veranlagung zur Einkommensteuer für 2007 vom 6. Juni 2008 wurden diese Erträge wie angegeben verbucht. Es handelt sich im vorliegenden Falle um Einnahmen aus einem Privatdarlehen. Im Prinzip würden Zinseinnahmen in Österreich einer Schlussbesteuerung von 25% unterworfen, während Zinseinnahmen aus Privatkrediten, aber auch Zinseinnahmen, dem vollständigen Einkommenssteuersatz unterworfen sind. Die Erträge aus dem Anlagevermögen beinhalten gemäß 27 Abs. 1 Nr. 4 StG 1988 Zinsen und sonstige Erträge aus weiteren Vermögensansprüchen jeglicher Form, zum Beispiel aus Ausleihungen.

  • Nicht zu den Inlandskapitalerträgen im Sinn von 93 Abs. 2 Nr. 2 Nr. 2 EStG 1988 gehören Zinsen aus Privatkrediten, nach 95 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 EStG 1988 liegt die Kapitalertragssteuer bei 25%. Nach 97 Abs. 1 StG 1988 wird die Einkommenssteuer durch Quellensteuer unter anderem auf Kapitalgewinne nach 93 Abs. 2 Nr. 3 (Zinserträge aus Bareinlagen bei Kreditinstituten nach § 1 KWG), die der Kapitalertragssteuer unterworfen sind, abgeführt.

In diesem Zusammenhang wird nunmehr festgelegt, dass die vollständige Versteuerung der anfechtbaren Erträge – gemäß vorstehender Regelung, der nicht der Veräußerungssteuer unterworfenen und nicht vom Steuerabzug erfassten Erträge – der Rechtslage entspreche (vgl. Jakom/Marschner EWStG, 2009, 27 Abs. 31). Hinsichtlich der Gründe, die den Versicherer unter anderem veranlasst haben könnten, die Zinsen auf Privatkredite nicht der endgültigen Steuer zu unterstellen, im Gegensatz beispielsweise zu den Zinsen auf Sparguthaben, und damit die vollständige Steuer zu zahlen, wird auf die Ausführungen zum Thema Länderbesteuerung in den Kapiteln Telekommunikationsrecht, Zinsendbesteuerung und Privatdarlehen, RdW 1993, 89, und die dort erwähnte „faktische Einschränkung“ der „drohenden Zollerosion“ hingewiesen.

Hinsichtlich der in der Beschwerde behaupteten Verletzlichkeit des 93 EG 1988 wird jedoch darauf verwiesen, dass der Unabhängige Finanz-Senat an geltende und ordnungsgemäß erlassene Rechtsvorschriften nach Artikel 18 Absatz 1 EGV verpflichtet ist, solange diese nicht durch das Verfassungsgericht außer Kraft gesetzt werden.

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