werden Sie oft gezwungen sein, Ihr Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen. Die Bank ist praktisch frei in der Festlegung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung. Für längerfristige Darlehen, die zu einem festen Zinssatz gewährt werden, wird der Begriff Vorfälligkeitsentschädigung verwendet; bei vorzeitiger Kündigung des Darlehens muss die Bank die Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Kein Vorfälligkeitsentschädigung für Kredite, die vom Kreditgeber aufgrund von Zahlungsverzug vorzeitig gekündigt wurden.
Internationales und internationales Bank- und Finanzmarktrecht
Die ZBB 1994, 203; Variabel verzinsliche Vereinbarungen über Kredite und Einlagen, Reverse Settlement…. Beendigung, Credit Practice 1994, 25; Vorzeitige Rückzahlung Vergütungsmethoden, 1996, 11; ….. 03.02.2004, Az. XL ZR 398/02, EAI 2004, DFG 2004, DFG-Nr. 633; Schmelzer, Vorfälligkeitsentschädigung als Gegenklage der Hausbank bei…. Dreizehn; Zuverlässige Rückzahlungsgebühr für vorzeitige Rückzahlung von Krediten, Credit & RatingPraxis 6/2002, 37; 5/2002, 39; 4/2002, 22; …..
einen Vorauszahlungszuschlag zu fordern. Kredite im Visier, ZBB 2008, ….. Vorfällige Rückzahlung, Gültigkeit….
Vorauszahlungsstrafe
Für Kredite mit einer längeren Frist und einem fixen Zins wird der Ausdruck Vorfälligkeitsentschädigung benutzt. Tritt eine der beiden Vertragsparteien das Darlehen mit vorzeitiger Kündigung auf, so fordert das Finanzinstitut eine Vorfälligkeitsentschädigung, deren Betrag sich nach dem aufgetretenen Zinsverlust und dem Verlust der Marge bemisst. Wenn Sie also ein Darlehen frühzeitig zurückzahlen wollen, müssen Sie immer darauf achten, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen ist.
Bei vorzeitiger Rückzahlung eines Darlehens wird dem Darlehensgeber nur dann ein realer Schaden zugefügt, wenn der Zins im Zeitablauf gefallen ist. Das Finanzinstitut kann in diesem Zusammenhang das Geld nicht zu den selben Bedingungen reinvestieren.
Kein Vorfälligkeitsentschädigung für vom Kreditgeber wegen verspäteter Zahlung gekündigte Kredite
Der § 497 Abs. 1 BGB (in der bis Ende Juni 2002 gültigen Version – alte Version) beinhaltet eine Sonderregelung zur Berechnung des Schadenersatzes bei Not leidenden Krediten, die vom Kreditgeber aufgrund des Verzugs des Kreditnehmers mit vorzeitiger Kündigung durch den Kreditgeber beendet worden sind. Ausgeschlossen ist die Inanspruchnahme einer als Ausgleich für das Leistungsinteresse geforderten Vorauszahlungsstrafe.
Sachverhalt: Im Juni 2002 schloss die Antragsgegnerin mit dem Schuldner einen Darlehensvertrag in Höhe von 750.000 ? mit einem festen Nominalzinssatz von 5,2% p.a. für fünf Jahre und einem anfänglichen jährlichen Prozentsatz von 5,33%. Zur Sicherung dient eine Grundschuld auf ein Haus des Schuldners in München. Mit der Zahlung der monatlichen Teilzahlungen war der Schuldner in Verzug.
Der Angeklagte hat im Feber 2010 den Darlehensvertrag mit dem Schuldner wegen verspäteter Zahlung fristlos gekündigt und anschließend einen Zwangsverkauf der mit der Grundschuld belasteten Liegenschaft durchgeführt. Der Antragsgegner erhielt aus dem Versteigerungserlös unter anderem eine Vorfälligkeitsentschädigung in Hoehe von rund 75,00 ?. Die Klägerin hat Forderungen gegen den Schuldner geltend gemacht. Die angebliche Forderung des Schuldners gegen den Beklagten „zur Rückzahlung zu unrechtmäßig erhobener Vorfälligkeitsentschädigungen aus dem Darlehensvertrag Nr. 6706355721“ wurde mit Beschluß der AG München vom 10. April 2013 zugunsten des Klägers eingezogen und wegen eines Teilhauptanspruchs des Klägers gegen den Schuldner in Hoehe von 100.000 ? an den Kläger zum Einzug übergeben.
Die Klägerin argumentiert, dass der Antragsgegner nicht berechtigt war, die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuhalten. Das Oberlandesgericht hätte auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen einen Antrag des Schuldners gegen den Beklagten auf Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht zurückweisen sollen. Dabei ist die Vermutung des Oberlandesgerichts, dass die Bestimmung des § 497 Abs. 1 BGB (alte Fassung) den Beklagten nicht daran hindert, eine vorzeitige Rückzahlungsentschädigung als Entschädigung für das Leistungsinteresse zu verlangen, rechtswidrig.
Er hat eine Sperrwirkung, die die Geltendmachung einer als Leistungsinteresse geforderten Vorauszahlungsstrafe neben dem durch den darin geregelten Verzug verursachten Schaden ausschließt. Diese ergeben sich aus der Rechtsgeschichte des 11 VerbrKrG als Vorläufernorm des 497 BGB a. F. sowie dem Sinne und dem Zweckbestimmung der Regelung und gelten daher ohne weiteres auch für die hier geltende Fassung vom 1.1. bis 31.7. 2002.
Daraus folgt aus der Begründung zum Regierungsentwurf des VerbrKrG, dass „die Verzugszinsen nach den Aspekten des Schadens zu ermitteln sind und ein Rückgriff auf die vertraglichen Zinsen grundsätzlich ausgeschlossen werden sollte“. Allerdings wird dieses Bestreben der (Prozess-)Vereinfachung nicht erfüllt, wenn der Kreditgeber anstelle der einfachen Berechnung von Verzugszinsen auf den zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung bestehenden Verzug eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend machen könnte, deren exakte Bestimmung unter Berücksichtigung der Zahlungsströme aus Rückzahlung und noch ausstehenden Vertragszinsen bis zum regulären Vertragsende eine komplizierte Abzinsung der einzelnen Zahlungsbeträge erfordern würde.
Insbesondere aber bei Gewährung einer Vorfälligkeitsentschädigung auf Basis des Vertragszinssatzes wäre das vorrangige Anliegen des Gesetzgebers, den Rückgriff auf den Vertragszinssatz für die Berechnung des Schadens nach Wirksamwerden der Kündigung auszuschließen, nicht erreicht. Eine Inanspruchnahme des vertraglichen Zinssatzes wollte der Gesetzgeber grundsätzlich ausschließen. Die 3 VerbrKrG-E enthielt auch eine Bestimmung, auf deren Grundlage der Darlehensgeber abweichend von § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VerbrKrG-E (später § 11 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG) die vertraglichen Zinsen auf die fällige Restschuld hätte verlangen können, die jedoch im weiteren Verlauf des Gesetzes mangels Praktikabilität ersatzlos gestrichen wurde.
Von den Materialien bis zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, mit dem 497 BGB a. F. an die Statt von 11 VerbrKrG getreten ist, entsteht nichts anderes. Der Gesetzgeber räumt dem Kreditgeber nur dann einen Rechtsanspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ein, wenn der Kreditnehmer den Kreditvertrag vorzeitig kündigt. Dies kann auch im Sinne einer umgekehrten Schlussfolgerung zumindest als Hinweis darauf verstanden werden, dass ein solcher Schaden im Sinne von § 497 Abs. 1 BGB ausgeschlossen werden soll.
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