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Rückzahlung Privatdarlehen

Ich möchte wissen, welches Konto bei der Rückzahlung verwendet werden soll (z.B. möchten Sie ein Immobiliendarlehen aufnehmen? Einigung über die Laufzeit und die Art der Rückzahlung des Darlehens.

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Die Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt am Main vom 05.05.2008 Akkz. 2-12 O 18/08 wird geändert: Veranlasst die Antragsgegnerin, dem Antragsteller seit dem 30. Januar 2008 30.000 zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszins zu bezahlen; lehnt den weitergehenden Antrag ab. Dem Antragsgegner ist es gestattet, die Zwangsvollstreckung durch den Antragsteller durch Sicherheitsleistungen in Hoehe von 110 v. H. des aufgrund des Gerichtsurteils für ihn rechtskräftig festgestellten Geldbetrages zu verhindern, es sei denn, der Antragsteller stellt eine Bürgschaft in Hoehe von 110 v. H. des vor der Zwangsvollstreckung zu vollziehenden Geldbetrages.

Die Klägerin und der Geschäftsführer der Angeklagten sind seit 2006 getrennte Ehepartner. Die Klägerin war von n. a. 2005 bis m. 2006 Co-Direktorin der Angeklagten; seit der Scheidung ist die Frau der Klägerin alleiniger Geschäftsführer der Angeklagten. 2 Der Antragsteller hat vom Antragsgegner die Rückzahlung des Darlehens zu verlangen. 3 Im Zeitraum vom 03.01.03 bis 18.1.2006 hat die Klägerin dem Antragsgegner 16 Auszahlungen in Höhe von 435.000,00 geleistet; hinsichtlich der Liste der Einzelzahlungen wird auf Blatt 3 des Antrags verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2007 hat die Klägerin die Beendigung eines weiteren Teilbetrages des Kredits in Form der Forderung in Hoehe von 30.000,00 zum 31. Dezember 2007 erklaert. 5 Mit Bescheid vom 28. Januar 2008 (Bl 248 ed. A.), der mit Bescheid vom 16. April 2008 in das Gerichtsverfahren eingebracht wurde, hat die Klägerin die sofortige oder alternativ die sofortige Aufhebung des verbleibenden Kredits zum Stichtag 31. April 2008 und alternativ zum nächsten möglichen Stichtag beantragt und die Einlösung des Gesamtbetrags von 276.793,85 auf sein spezifiziertes Bankkonto gefordert.

7 Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Raten je in Form von unbefristeten und unverzinslichen Krediten ausgezahlt wurden. Jüngst war dies das Ergebnis der Jahresabschlüsse der Antragsgegnerin für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006, in denen je eine korrespondierende Darlehensverbindlichkeit des Antragsgegners gegenüber ihm angegeben ist. Es waren auch in einem Wert von je 50.000,- ? stattgefunden und die Rückzahlung vom 8.3. 2006 zeigt nachweislich die in der Kontoauszug die Benennung Teilrückzahlungsdarlehen. 8Der Beschwertete stellte unter anderem dar, dass es sich bei den Geldleistungen um Auszahlungen innerhalb der Heiratsgemeinschaft des Ehepartners an seine Frau für den Bau der eigenen wirtschaftlichen Basis handelt, mindestens um die bewilligten Darbietungen um so genannte.

Kapitalersatzkredite, so dass eine Tilgungssperre gemäß 30 GGG besteht. 9Die Tatsache, dass in der Jahresbilanz 2004 eine als Verpflichtung gegenüber dem Antragsteller mit einer Dauer von mehr als 5 Jahren ausgewiesene Reklamation ausgewiesen wurde, wurde vom Antragsteller selbst durch entsprechende Anweisungen an den Finanzberater A eingeleitet. Der Antragsteller konnte nicht nachweisen, dass dies der Fall war. Der Antrag wurde vom LG mit der Begr³ndung abgelehnt, dass der Anspruch auf R³ckzahlung des eingeforderten Darlehens zur Zeit nicht f³llig sei.

Die Vorlage der Klägerin hat das LG mit Klageerwiderung vom 16. April 2008 (K 14 S. 248 d. A.) als neue Vorlage wegen Verzögerung gemäß § 296 a ZPO abgewiesen. Die in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2008 gewährten Rabatte beziehen sich nur auf die Erklärung des Antragsgegners vom 2. April 2008.

In Ermangelung eines diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers wurde ihm keine Begründungsfrist gemäß 139 Abs. 5 ZPO gewährt, obwohl die Frage der Frist für die Rückzahlungsforderung des Darlehens das Thema der Anhörung war. Auch vor diesem Hintergund bestand keine Pflicht zur erneuten Eröffnung der Mündlichkeit. Die Klägerin macht mit der Beschwerde geltend, dass sein Erstattungsanspruch am Ende der Anhörung vor dem Landesgericht oder alternativ, dass der Antrag in der Zwischenzeit zur Zahlung ansteht, fällige Forderungen sind.

Die Klägerin begehrt einen Beschluss 14 zur Änderung des am 5. Mai 2008 ergangenen Beschlusses des Landgerichtes Frankfurt am Main, Fall Nr. 2-12 O 18/08, der den Beklagten auffordert, ihm seit dem 1. Januar 2008 einen Geldbetrag von EUR 30000 plus Verzugszinsen in 5 %-Punkten über dem Basiszins zu bezahlen.

Nach Ansicht der Kommission galt für den jetzigen „alten Fall“ das früher geltende Eigenkapitalausgleichsgesetz und die vergebenen Kredite waren so genannte „kapitalersetzende“ Kredite. Die Klägerin hat Anspruch auf die gemäß 488 Abs. 1 BGB geforderte Rückzahlung, da zwischen den Beteiligten 13 Einzelkredite in Höhe von 30.000,00 sowie weitere 13 Einzelkredite in Höhe von 405.000,00 abgeschlossen wurden, der Anspruch auf Rückzahlung geschuldet ist und es keine Vollstreckungs- oder Zahlsperre gibt.

Mit der Übertragung der Summen mit der dazugehörigen Leistung „Darlehen“ oder „Privatdarlehen“ und der bedingungslosen Abnahme durch den Antragsgegner werden die Kreditverträge durch das Übernahmeangebot in Gestalt der Übertragung und der Abnahme durch die Akzept. Die Übernahme von Kreditverbindlichkeiten wird dadurch unterstützt, dass der Abschluss 2004 der Antragsgegnerin Kreditverbindlichkeiten gegenüber dem Antragsteller in einer Größenordnung von 345.000,00 und der Abschluss 2005 der Antragsgegnerin Kreditverbindlichkeiten gegenüber dem Antragsteller in einer Größenordnung von 355.000,00 mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren enthält.

Der Jahresabschluss wurde vom Geschäftsführer der Antragsgegnerin unterfertigt. Der Antragsgegner muss sich an die Bilanzierungsangaben halten, sonst ist davon auszugehen, dass der Jahresabschluss 2004 ff. des Antragsgegners vorsätzlich falsch war. Auch hat die Angeklagte nicht geltend gemacht, dass der Leiter und die Frau des Antragstellers dem Antragsgegner die ursprünglich von ihm gewährten Kredite nachträglich ausgeliehen hätten.

Es ist nicht überzeugend, wenn die Antragsgegnerin argumentiert, dass die Leistungen des Antragstellers zum Zwecke des Aufbaus der eigenen finanziellen Existenz seiner Frau bestimmt waren und direkt auf die Buchhaltung des Antragsgegners übertragen wurden, nur um den Zahlungsfluss zu verkürzen. Weil die Beteiligten zum Zeitpunkt der Zahlung noch in einem konsensualen Gemeindeverhältnis standen, deutet dies genau darauf hin, dass die vom Kläger auf den Überweisungsscheinen gemachten Angaben als „Darlehen“ oder „privat“ zu verstehen sind.

Ausleihungen“ sind korrekt. Hätte er das Geldbeträge an seine Frau spenden oder ihm geben wollen, um ohne Rückzahlungspflicht eine eigene wirtschaftliche Basis aufzubauen, hätte er keinen Grund gehabt, sie als Kredit zu beschreiben und damit eine nicht existierende Rückzahlungspflicht vorzugeben. Das Fehlen einer schriftlichen Übereinkunft und von Wertpapieren ist nicht ungewöhnlich, da der KlÃ?ger und seine Frau zum Auszahlungszeitpunkt in einem freundschaftlichen EheverhÃ?ltnis standen.

Die Tatsache, dass der Antragsteller die Kredite in seinen Vermögensangaben an die D-Bank und in seiner Erklärung nicht angegeben hat, bedeutet nicht unbedingt, dass im Zuge der Ehegemeinschaft an seine Frau gezahlt wurde. Ein Ausweis in der Erklärung ist nur für Zinserträge aus den Krediten notwendig, aber der Antragsteller selbst übernimmt zinslose Kredite.

Auch der Rückforderungsanspruch ist fälliger, da der Antragsteller mit Brief vom 28. Januar 2008 (K 14, Bl. 248 d.) alle übrigen Kredite rechtsgültig bezahlt hat. Im Falle der normalen Postzustellung wird erwartet, dass dieses Kündigungsschreiben bis zum 30. Januar 2008 eingeht; es können verlängerte Kreditlaufzeiten abgeschlossen werden. Obwohl die bilanzielle Beendigung der Kreditbeträge als solche mit einer Frist von mehr als 5 Jahren ( 285 Abs. 1 Nr. 1 HGB) eine bestimmte indikative Wirkung hat, gab es zum Zeitpunkt der Jahresabschluss 2003 und 2004 keine Beendigung der Kreditbeträge und der Antragsteller wohnte mit dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin in einer gütlichen Ehe.

Eine kurzfristige Tilgungsverpflichtung ist zu diesem Stichtag nicht erkennbar. Dies kann darauf hinweisen, ob es sich bei den Kreditzahlungen um so genannte Kapitalersatzkredite handelte, da entgegen der Auffassung der Antragsgegner die bisherige Judikatur über Kapitalersatzkredite nach dem am 1. November 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Moderne des GmbH-Rechts in Deutschland und zur Bekämpfung der Missbräuche (MoMiG) nicht mehr gilt.

Das am 1. November 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Erneuerung des GmbH-Rechts und zur Missbrauchsbekämpfung (MoMiG) hat unter anderem die Änderungsregeln der 32 a, b Gmbh a. F., deren Inhalt (teilweise identisch) in das Konkursrecht überführt wurde, und die Zuständigkeitsregeln ( 30, 31 Gmbh a. F. analog) wurden durch die in die neue Fassung aufgenommene Neueinfügung der Nichtanwendungsbestimmung des 30 Abs. 1 T z 3 Gmbh n. F. außer Kraft gesetzt. Für die neue Fassung wurde die Neueinfügung von

Danach ist die Rückzahlung von Unternehmenskrediten und -dienstleistungen für Ansprüche, die diesen Krediten ökonomisch gleichwertig sind, nicht untersagt. Die Verrechnung der beklagten Partei mit den abgetretenen AnsprÃ?chen ihres GeschÃ?ftsfÃ?hrers aus dem in der ErklÃ?rung vom 6. Januar 2009 alternativ erklÃ?rten Anspruch auf Gewinnausgleich ist gem. 533 ZPO wegen mangelnder Einwilligung und Relevanz der Klage unzulÃ?ssig.

Gemäß 314, 286 Abs. 2 und 288 Abs. 1 BGB hat der Antragsteller Anspruch auf Verzugszinsen in dem ab dem Tag des Eingangs der Mitteilung am 28. Januar 2008, d.h. ab dem 30. Januar 2008 geforderten Betrag. In der Kündigungsfrist vom 28. September 2007 ist nicht festgelegt, welches der 16 Einzelkredite dadurch beendet werden soll. Die Einzeltransfers betreffen die entsprechenden Kündigungsbeträge und Forderungen (siehe Seite 70 des Geschäftsberichts).

Weitergehende Präzisierungen, jedoch nur hinsichtlich der Teilmitteilung über 16. 500,- EUR fanden durch die schriftlichen Erklärungen vom 28.9. 07 und 7.11. 07 statt, beide jedoch im Rahmen des Verfahrens Landesgericht Frankfurt/Main 2/27O 187/07. Erst mit schriftlicher Erklärung vom 16.4. 08 hat die Klägerin diese in das vorliegende Vergabeverfahren eingebracht. Die Vorlage des Beschwerdeführers gemäß 296 a ZPO wurde vom LG zu Recht als verzögert angesehen und die Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlungen nicht eingeleitet.

Gemäß dem Sitzungsprotokoll der Anhörung vom 03.04.2008 (Blatt 195-198 d. A.) war die Frage der Frist das Thema der Erörterung. Die Tatsache, dass die Klägerin in der Anhörung keine Möglichkeit hatte, sich zu äußern, ist weder aus dem Sitzungsprotokoll noch aus dem vorgelegten Sitzungsprotokoll hervorzuheben. Die Klägerin hat keine Aufklärungsfrist gemäß § 139 Abs. 5 ZPO beantragt.

Die ihm gewährten Rabatte bezogen sich auf die Ausführungen des Antragsgegners in der Erklärung vom 2. April 2008 und, mangels eines diesbezüglichen Ersuchens, nicht auf die Diskussionen in der Anhörung. Soweit sich der Antragsteller auf die Verfügung des BGH II ZR 144/03 vom 15.02.2005 (BGHReport 2005, 936) bezieht, ist diese nicht auf den Sachverhalt zu überführen.

In dem fraglichen Verfahren war der Beschwerdeführer bereits in der Sitzung vor der XVII. Bürgerlichen Kammer des Landgerichtes darüber informiert worden, dass seine Kreditkündigungen begründet werden müssen; er konnte nicht davon ausgehen, dass die Zwölfte Bürgerliche Kammer des gleichen Landgerichtes dies anders sehen würde. Schließlich hatte er genügend Zeit, sich in der Anhörung vor der XII. Zivilen Kammer zu äußern.

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