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Privatdarlehen ohne Vertrag

Wen kümmert es, ob ein Mensch ganz allein, d.h. ohne Verwandte, stirbt? z.B. der volljährige Sohn, der ohne ausreichende eigene Einnahmequellen studiert. Ein Darlehen in dieser Höhe an einen Fremden wird ohne schriftliche Mitteilung nicht gewährt. Tageserfolgreichster Stand in wunderbarem Modell bei Nacht niedrige Verjährungsfrist Privatkredit ohne Vertrag. Staatsanwalt SpVgg Greuther Fürth kommt nach Effzeh, der ohne Kapitän Jonas Hector startet.

Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens – wenn das Darlehen angefochten wird.

I. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. November 1999 wird geändert und wie folgt umformuliert: I. ordnet die Beklagte an, dem Kläger 87 942,20 EUR (= 172 000 DM) zusammen mit 4 Prozentzinsen vom 22. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2000 und 5 Prozentzinsen über dem Basiszinssatz nach Absatz auf der Grundlage von Absatz auf der Grundlage von Absatz 1 des Rabatt Übergangsgesetzes vom 21. und vom 12. Juli 1998 vom 12. bis 12. 2000 zu zahlen.

III. Anordnungen an den Antragsteller, 2/45 und an den Beklagten, 43/45 der Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz zu zahlen. IV. Der Kläger ist berechtigt, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Hoehe von 500 ? abzuwenden, es sei denn, der Beklagte leistet vorher eine Sicherheit in Hoehe des gleichen Betrages. Die Beklagte ist berechtigt, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Hoehe von 185.000 ? abzuwenden, es sei denn, der Kläger leistet vorher eine Sicherheit in gleicher Hoehe.

Der Beklagte ist Zahnarzt und wollte sich zu diesem Zeitpunkt selbstständig machen. Dazu mietete sie mit Vertrag vom 23. September 1993 Räumlichkeiten von der Zeugin Ba…., die sie nie benutzte. Die Klägerin hat Ansprüche gegen die Beklagte auf Rückzahlung angeblich gewährter Darlehen in einer Gesamthöhe von 180.000 TDM (= 92.032,54 ?).

Die Klägerin machte geltend, dass sie dem Beklagten am Stichtag des Verfahrens am Stichtag des Verfahrens ein Darlehen in Höhe von DEM 50000 angeblich für den Kauf eines Lasers gewährt habe, am Stichtag des Verfahrens am Stichtag des Verfahrens ein Darlehen in Höhe von DEM 40000 zur Zahlung der Mietsicherheit für die Räumlichkeiten der Zahnarztpraxis und zum Ausgleich von Mietrückständen und im Jahr 1994 ein Darlehen in Höhe von DEM 30000 für den Kauf eines Lasers. Ein weiteres Darlehen von EUR 11.000,- im Jahr 1994 zur Abwendung eines Zwangsverkaufstermins und ein Darlehen von EUR 15.000,- im Jahr 1995 zur Einholung der Zustimmung des Vermieters Ba…. zur Auflösung des Mietvertrages.

Der Anwalt von Herrn Be…. führte am Donnerstag, den 11. Januar 1996, ab 10.45 Uhr, auf Anraten des Anwalts von Herrn Be… ein Telefongespräch mit der Beklagten, das Herr Be… gehört hatte und in dem er sich an die Beklagte über die einzelnen Darlehen wandte. Die Klägerin beantragte beim Gericht, den Beklagten anzuweisen, ihm ab dem Stichtag 31. Dezember 1997 180 000 DEM zuzüglich 8 v. H. Zinsen zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klageschrift abzuweisen. Vielmehr wollte der Kläger die Zimmer selbst übernehmen und bezahlte daher die Transfergebühr in seinem eigenen Interesse. Auch hat sie den Antragsteller am Donnerstag, den so genannten Tenor vom 11. Juli 1996, nicht angerufen. Zwischen 16.00 und 19.00 Uhr hatte sie ein Geschäftstreffen mit der Zeugin S…. im Hotel A…. in F…. gehabt.

Das Telefon 0…/…054 existierte am 11. Mai 1996 nicht mehr und wurde durch eine Geheimzahl, nämlich die Nummer 008 ersetzt. Eine automatische Weiterleitung auf die neue Nummer war bei Wahl der neuen Nummer nicht möglich. Die Bezirksgerichte haben auf den angeblichen Telefonanruf vom 11. Mai 1996, die angebliche Reise nach Fr…. am 11. Juli 1996 und die angebliche Reise nach Fr…. am 11. Mai 1996 geantwortet.

Das Gericht erster Instanz hat auch Beweise für die angeblichen Vereinbarungen und Zahlungen im Zusammenhang mit der Annullierung der Miete vorgelegt. Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klageschrift mit der Begründung zurück, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie Geld in Form eines Darlehens bereitgestellt habe oder dass sich die Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet habe. Obwohl die Zeugin bestätigte, dass es sich… um das angebliche Telefongespräch handelt.

Die Ablehnung des Telefonats durch die Beklagte wird dagegen durch die Aussage ihrer Schwiegermutter unterstützt, die den Krankenhausaufenthalt in Frankfurt am Main am Main am 11. Mai 1996 bestätigte. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die neue Nummer gewählt hat. Schließlich hat der als Zeugin vernommene Vermieter Ba…. die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung des Darlehens in Verbindung mit dem angeblichen Darlehen von DEM 50000 im Juli 1996 nicht bestätigt.

Die Bewerberin reicht zusätzlich ein: Die Zeugin Ba…. hatte bestätigt, dass beide Parteien einen Schuldschein über einen Betrag von EUR 40.000 unterzeichnet hatten und dass er für diese Forderung EUR 40.000 bezahlt hatte. Behauptet der Beklagte, dass er auf dieses Recht verzichtet hat, ist er zur Beweisführung verpflichtet. Nachdem der Beklagte den Einlagenbeleg vorgelegt hatte, musste er sich in bezug auf die Termine der Kreditanträge teilweise korrigieren.

Die Klägerin beantragt, dass der Gerichtshof das angefochtene Urteil ändert und den Beklagten auffordert, ihm ab dem Stichtag 31. Dezember 1997 180 000 DEM plus 8 Prozentpunkte Zinsen zu zahlen. Der Beklagte beantragt, dass das Gericht die Beschwerde ablehnt. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Senatssitzung vom 18. Oktober 2001 (S. 328-344 GA) und auf die schriftliche Aussage der Zeugin S… vom 18. Oktober 2001 (S. 353 GA) verwiesen.

Der Beklagte schuldet dem Kläger 87.942,20 ? (=172.000 DM) nach §§ 607 Abs. 1, 609 BGB. Der Senat ist aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin der Beklagten Geldbeträge in Gesamthöhe von 172.000 DEM an Darlehen gewährt hat, die aufgrund der im Rückzahlungsantrag der Klägerin enthaltenen Beendigung zur Rückzahlung fällig sind.

Die Verurteilung des Senats gründet sich in erster Linie auf die Aussagen der Zeugen Bee…. und Ba……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… Die Zeugin Bé…. bestätigte das Telefongespräch vom 11. Juli 1996 mit der Angeklagten, das von der Klägerin behauptet wurde. Aus dem Aktenvermerk geht hervor, dass der Kläger den Beklagten im Telefonat mit jedem der von ihm gewährten Darlehen in Höhe von 180 000 DEM konfrontiert hat und dass der Beklagte dann erklärt hat, er werde alles an den Kläger zurückgeben, wenn er jemanden hätte, der ihn garantiert (Seiten 11 und 11 GA).

Darüber hinaus ist auch aus der Aussage der Zeugin Ba…. ersichtlich, dass die Klägerin für die Beklagte Geldzahlungen geleistet hat. Die Zeugin bezeugte, dass der Kläger die Mehrheit der zur Erfüllung des Mietvertrages gezahlten 42.000 DEM allein ihm eingebracht hatte (Datei, Seite 331, GA). In dieser Hinsicht waren die Informationen der Zeugen eindeutig und präzise.

Beide Zeugen wurden indirekt und unabhängig voneinander mit dem angeblichen monetären Input konfrontiert, auf den sich die Forderung stützte. Im Kerninhalt ergänzen sich ihre Aussagen, so dass sie gegenseitig Hinweise auf die Richtigkeit der Aussagen des jeweils anderen enthalten. Beide Aussagen deuten darauf hin, dass der Kläger dem Beklagten Mittel zur Verfügung gestellt hat.

Darüber hinaus führt die Aussage des Zeugen B…. zu einer Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten. Es ist dem Ständerat bekannt, dass die vom Zeugen angegebene Zeit für das gehörte Telefongespräch nicht mit den Aussagen des Zeugen S……. vereinbar ist. Damals war die Beklagte auch unter der vom Kläger ursprünglich angegebenen Telefonnummer nicht mehr erreichbar.

Obwohl der Bundesrat noch keine Beweise dafür hat, dass die Zeugin S…. oder die Zeugin S…. am Tag des Vertragsabschlusses vom 11. Mai 1996 vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Kernaussagen der Zeugen S… und Ba………………………………….die Richtigkeit der Kernaussagen der Zeugen…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… Zum damaligen Zeitpunkt war weder hinsichtlich der Angabe der Telefonnummer noch hinsichtlich des Datums für den 11. Mai 1996 zu erwarten, dass die Informationen als Beweis gegen die Richtigkeit eines sachlichen Arguments verwendet werden können.

Es ist daher denkbar, dass eine genaue Prüfung der damaligen Informationen unterlassen wurde und die Telefonnummer des Klägers sowie das Tagungsdatum für den Fall, dass der Zeuge S…. oder der Zeuge B…. versehentlich falsch lag. Es ist wahrscheinlicher, dass der Zeuge S…. sich geirrt hat. Die Angeklagte war sich ziemlich sicher, dass sie an diesem Tag mit ihr von der Firma A…. zurückgefahren war und gab an, dass sie gegen 18.00 Uhr nach Haus gegangen sei (Bogen 339, 340 GA).

Andererseits geht aus der schriftlichen Aussage des Zeugen S…. hervor, dass er am Donnerstag, den 11. Mai 1996, ab etwa 15.00 Uhr oder 16.00 Uhr ein Treffen mit dem Angeklagten im A…-Hotel in F… hatte (Datei, Seite 353 GA). Der vom Beklagten gegen die Richtigkeit der Kernaussagen der Zeugen S…. und Ba…. beanspruchte Beweis enthält daher nicht die Informationen des Zeugen S…………

Gleiches trifft auf die unterschiedlichen Angaben des Klägers über die Angaben der Darlehensauszahlungen an den Beklagten zu. Insofern ist es auch denkbar, dass der damalige Kläger den Terminen der Bareinlagen keine nennenswerte Bedeutung beimisst, da er keine daraus resultierenden Schwierigkeiten erwartet hat und sich daher die Angaben weder notiert noch erinnert hat.

Darüber hinaus widerspricht die schriftliche Aussage der Zeugin S…. nicht den Kernaussagen der Zeugen B… und Ba…., auch wenn der Telefonanruf der Zeugin B…. am 11. Mai 1996 stattgefunden hat. Nach der Aussage des Zeugen Bé…. erfolgte die Befragung gegen 10:45 Uhr (Blatt 337 GA).

Das Treffen zwischen dem Beklagten und der Zeugin S…. fand jedoch erst am Donnerstag, den 11. Juli 1996, ab etwa fünfzehn Uhr oder sechzehn Uhr statt (BI. 353 GA). Darüber hinaus haben sich im Verlauf des Verfahrens weitere Beweise ergeben, die gegen die Vertretung des Beklagten sprechen. In ihrer Antwort auf die Beschwerde behauptete sie, keinen Schuldschein über einen Betrag von DEM 50000 zugunsten der Zeugin Ba… (Blatt 244 GA) unterzeichnet zu haben.

Die Zeugin Ba…. war sich jedoch hundertprozentig sicher, dass der Schuldschein von beiden Parteien unterzeichnet worden war (Blatt 231 GA). Die Beklagte hat auch wiederholt geltend gemacht, dass sie nicht bereit sei, einen Rückzahlungsbetrag für die Kündigung eines Mietvertrages zu zahlen, weil in den gemieteten Räumlichkeiten Wasserschäden aufgetreten seien, die es ihr jedenfalls unmöglich gemacht hätten, die Räumlichkeiten für einen längeren Zeitraum zu nutzen (Seiten 60 und 119 GA).

Auch die Zeugin Ba…. leugnete dies überzeugend (Bl. 330 GA). Bezüglich der Bilder, die ihm der Vertreter des Beklagten in der Sitzung des Senats am 18. Oktober 2001 zur Dokumentation des Wasserschadens vorgelegt hat, erklärte die Zeugin, dass die Bilder keinen Wasserschaden zeigten.

In diesem Zustand hatte die Beklagte die Zimmer jedoch gemietet. Darüber hinaus hat der Beklagte geltend gemacht, dass der Kläger möglicherweise eine Zahlung an den Zeugen Ba…. geleistet oder sich verpflichtet hat, weil er beabsichtigte, die Räumlichkeiten selbst zu mieten, und eine Zahlung daher in seinem eigenen Interesse war (Akte 119 GA).

Die Zeugin Ba…. hatte erklärt, dass während der Verhandlungen über die Auflösung des Mietvertrages nie erwähnt worden sei, dass der Kläger die Zimmer gemietet habe oder wollte. Die Senatorin hat keinen Einwand gegen die Nützlichkeit der Zeugenaussage von Sei…. der Zeugin. Hat eine Person ein privates Gespräch eines Dritten ohne Wissen ihres Gesprächspartners zur Beweisaufnahme, so ist die Vernehmung des Zeugen durch den Dritten und die Ausnutzung seiner Aussage tatsächlich unzulässig, wenn eine Abwägung der Sachlage im Einzelfall zeigt, dass das verletzte Persönlichkeitsrecht des Lauscher Vorrang vor dem Interesse des anderen an der Beweisführung hat.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des belauschten Dritten und damit die Unzulässigkeit der Aussage des Dritten sowie die Ausnutzung seiner Aussage in einem Rechtsstreit, in dem jemand ohne Wissen seines Gesprächspartners von einem Dritten privat zugehört hat, um Beweise zu erhalten. Im vorliegenden Verfahren führt die Interessenabwägung jedoch dazu, dass das Interesse des Klägers an der Beweisführung Vorrang vor der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Beklagten hat.

Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren musste sich die Klägerin den Nachweis ihrer Rückzahlungsansprüche durch ein Telefongespräch mit dem abgehörten Beklagten verschaffen. Es kann nicht vorgeworfen werden, dass er keine Quittung des Beklagten für das Darlehen erhalten hat.

Das Verlangen der Klägerin, die Darlehensgelder schriftlich festzulegen, hätte vom Beklagten als Ausdruck des Misstrauens ausgelegt werden können, was zu einer Beeinträchtigung des Freundschaftsverhältnisses hätte führen können, die dem Kläger nicht zumutbar gewesen wäre. Daher kann ihm nicht vorgeworfen werden, die Darlehen zurückgegeben zu haben, ohne sie schriftlich zu fixieren. Die Beklagte gab dem Kläger auch Anlass, Beweismittel in der fraglichen Form einzuholen.

Nachdem die Vorlage des Klägers, die unbestritten blieb, nicht beantwortet worden war, hatte der Beklagte auf mündliche und schriftliche Fragen des Klägers (Journal 5 GA) nicht geantwortet, bevor der Kläger den Zeugen konsultiert hatte B…….. Die Klägerin musste daher davon ausgehen, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens nicht freiwillig nachkommen würde. Die zu diesem Zweck veranlasste und vom Zeugen beschriebene Telefonkonferenz blieb auf sachliche Informationen über die vom Kläger geltend gemachten Darlehensrückzahlungsansprüche beschränkt und die Offenlegung persönlicher Umstände, die in die Privatsphäre des Beklagten eingreifen, war weder beabsichtigt noch erfolgte sie, so dass die durch die Telefonkonferenz verursachte Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Beklagten im Vergleich zum Interesse des Klägers an der Beweisführung nicht von größerer Bedeutung ist.

Der Gebrauch der Zeugenaussage von Be…. ist daher zulässig. Vor diesem Hintergrund ist dem Obersten Gerichtshof klar, dass die Beklagte von den Klägern Darlehensbeträge in Hoehe von EUR 15.000, EUR 15.000, EUR 30.000, EUR 15.000 und EUR 15.000 erhalten hat. Darüber hinaus erhielt sie TDM42 aus einer zugesagten Anleihe in Hoehe von TDM50, die an Zeugen Ba…. zur Erfuellung des Mietvertrages gezahlt wurde.

Dieser Betrag wurde vom Antragsteller nicht gezahlt. Sie war für die vollständige Erfüllung der Mietaufhebungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Zeugen Ba…… bestimmt. Die Zeugin Ba…. macht den Betrag jedoch nicht mehr geltend (Bl. Zinsen stehen dem Kläger nur noch die gesetzlichen Prozesszinsen gemäß ? 291 in Verbindung mit ? 288 Abs. 1 BGB zu.

Der Kläger hat keinen weiteren Zinsanspruch geltend gemacht.

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